Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bedingungen zur Lieferung und Abrechnung von Wand- und Deckenelementen sowie Abrechnung von Kastropp-Leistungen einschließlich Montageleistungen.

  • 1 Vertragsgrundlage

1.1 Unter Elementdecken und Doppelwand-elementen werden verstanden: Stahlbeton- teilfertigteile, die in Streifen- oderPlattenform unter Verwendung von Stahlleichtträgerprofilen werkmäßig hergestellt und am Bau unter Einbringung von Ortbeton zu einem monolithischen Bauteil nach DIN 1045 und DIN EN 206 verarbeitet werden. Dies gilt auch sinngemäß für Massivwand-elemente.

1.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen der Systembau Kastropp GmbH, im folgenden AN genannt, und dem Kunden, im folgenden AG genannt, gelten in der angegebenen Reihenfolge folgende Vertragsgrundlagen:

  1. a) Die Leistungsbeschriebe Wand- und Deckenelemente, Liste 1/2/3/5.
  2. b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bedingungen zur Lieferung und Abrechnung von Wand- und Deckenelementen sowie Abrechnung von Kastropp-Leistungen einschließlich Montageleistungen

(entsprechend § 434 Abs. 2 BGB Kaufvertragsrecht).

  1. c) Es gelten nur die Geschäftsbedingungen des AN.
  • 2 Angebot und Auftragserteilung

2.1 Mündliche Nebenabreden, insbesondere Absprachen,

Zusicherungen oder sonstige Vereinbarungen mit Außendienstmitarbeitern oder Bediensteten des AN sind für den AN nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt werden.

2.2 AN steht das Recht zu, von dem mit dem AG geschlossenen Vertrag ganz oder in Teilen zurückzutreten, falls für ihn statisch und produktionstechnisch erkennbar ist, dass die Wand- und Deckenelemente nicht oder nur mit

unverhältnismäßig großem Aufwand fertigbar sind.

Dasselbe gilt, wenn die Leistungsbeschreibung und

Planung des AG lückenhaft sind.

2.3 Ausschließlich die vom AG geprüften und freigegebenen Produktionspläne konkretisieren verbindlich die Leistungspflichten des AN. Mit schriftlicher oder mündlicher Produktionsfreigabe

durch den AG ist eine Änderung der Produktionspläne nicht mehr möglich.

2.4 Der AN ist berechtigt, auch ohne Einverständnis oder Kenntnis des AG Produktion und/oder Lieferung durch Dritte vorzunehmen.

2.5 Bei Abweichungen von ± 10% der bestellten Gesamtliefermenge

behalten wir uns vor, Preise und Liefertermine

neu zu verhandeln.

  • 3 Produktion und Lieferung

3.1 Die Produktion erfolgt nach den vom AG geprüften und freigegebenen Produktionsplänen. Ausschließlich diese vom AG geprüften und freigegebenen Produktionspläne sind für die mangelfreie Vertragserfüllung durch den AN

bindend. Der AN haftet nicht für Abweichungen von

sonstigen AG Plänen und AG Ausführungen.

3.2 Die Art der Erfüllung (z.B. Anlieferungsreihenfolge etc.) erfolgt nach produktions- und liefertechnischen Bedingungen und ist ausschließlich dem AN vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart wird.

3.3 Lieferung und Versand erfolgen grundsätzlich ab Lieferwerk/Herstellerwerk zu Lasten und Gefahr des AG.

3.4 Die Art der Versendung bleibt dem AN vorbehalten, soweit keine besondere Versendungsart vereinbart wird.

3.5 Lieferungen und deren Berechnung unterliegen einer zu transportierenden Mindestmenge. Bei Lieferung von Wandelementen ist eine Mindestmenge von 70 m2 pro Fahrt zu berücksichtigen; bei Deckenelementen ist eine

Mindestmenge von 140 m2 pro Fahrt zwingend erforderlich.

3.6 Ergeben sich Nachlieferungen von Wand und Deckenelementen dadurch, dass z.B. die durch die Produktionsfreigabe festgelegte Anlieferungs-reihenfolge geändert wird, oder die Wand- und Deckenelemente unsachgemäß eingebaut wurden, so wird der hierdurch erforderliche Aufwand berechnet; es gelten die Preise des AN.

3.7 Aus produktions- oder transporttechnischen Gründen o.ä. kann vom AN eine bestimmte Anlieferungsreihenfolge und auch eine bestimmte Anlieferungszeit nicht garantiert werden. Dispositionstermine gelten als Fixtermine nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des AN. Nach- oder Ersatzlieferungen, die der AN nicht zu

vertreten hat, werden gemäß Liste 1/2/3/5 gesondert berechnet.

3.8 Hilfsmittel wie Ladehölzer, Paletten, Stahlösen, Sprießen o.ä. werden bei nicht fristgemäßer Rückgabe gesondert berechnet. Mit Rechnungsstellung durch den AN ist eine

Rückgabe ausgeschlossen. Der AG haftet dem AN für den Verlust der vorgenannten Hilfsmittel auf Schadensersatz.

3.9 Im Fall höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich, wenn der AN an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Pflicht behindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände

die Lieferung und Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der AN von der Liefererfüllung frei. Verlängert sich die Erfüllungszeit oder wird der AN von der Erfüllungsverpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Dasselbe gilt auch bei durch den AG zu vertretenden Umständen (fehlende Planvorlage und/oder -prüfung etc.).

3.10 Das Abladen hat unverzüglich vom AG zu erfolgen. Entsteht gegenüber Richtwert (berechnete Ankunft Baustelle und berechnete Abfahrt Baustelle) eine Überzeit, so ist diese nach Liste 1/2/5 zu vergüten, falls nicht an ders vereinbart.

  • 4 Abnahme, Mängel

4.1 Mängel sind sofort schriftlich zu rügen. Für nicht schriftlich gerügte Mängel übernimmt der AN keine Haftung. Dies gilt auch für evtl. Verlademängel.

4.2 Bei Selbstabholung hat der AG sofort zu prüfen, ob die Ware vertragsgemäß und mangelfrei ist. Für die Verladung selbst übernimmt der AN keine Haftung. Im Übrigen hat der AG die Ware abzunehmen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser sofort auf dem Lieferschein anzuzeigen.

Unterlässt der AG die Anzeige auf dem Lieferschein, so gilt die Ware als abgenommen und genehmigt.

Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als abgenommen und genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des AG gilt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der AN den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese vorgenannten Regelungen nicht

berufen.

Das Erfordernis der Schriftform sowie der Mängelanzeige eines nicht offensichtlichen Mangels innerhalb einer Woche gilt nicht, wenn der AG Verbraucher ist.

4.3 Für den Fall, dass der AG seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt, ist der AN berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadensersatz

geltend zu machen, 10% der Vertragssumme

ohne Nachweis als Schadensersatz zu fordern. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Pauschale.

4.4 Entsorgungskosten hat der AG für nicht abgenommene, bereits produzierte Ware in Höhe des dreifachen Netto-Warenwerts ohne Nachweis zu bezahlen. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Pauschale.

4.5 Dem AN sind Teillieferungen gestattet. Auch bei eventuellen Mängeln an Teillieferungen ist der AG verpflichtet, weitere Lieferungen vertragsgemäß abzunehmen.

4.6 Durch Vorhaltung/Lagerung von Wand- und Deckenelementen sind Abdrücke von Hilfsmitteln wie Bretter, Gitterträger o.ä. möglich. Dies stellt aber keinen Mangel dar.

4.7 Vor der Weiterverarbeitung bzw. vor dem Betonieren der entsprechenden Wand- und Deckenelemente hat der AG mit seinem Bauleiter/Statiker die Übereinstimmung der gelieferten Wand- und Deckenelemente mit der

dazugehörigen Planung des AN zu überprüfen. Unter bleibt dies, sind Mangelrechte ausgeschlossen.

4.8 Seitens des AG kann ein erkennbarer Mangel nur dann gerügt werden, wenn er nach ordnungsgemäßem Einhängen des Stahlbetonfertigteils (unter Beachtung der

übergebenen Montageanleitung und der Regeln der

Technik) nach dem Abheben über der Ladefläche ersichtlich

ist.

  • 5 Preise, Zahlung, Abrechnung

5.1 Grundlage der Abrechnung sind die vom AG freigegebenen Produktionspläne mit zugehöriger Massenermittlung. Liegt dem Auftrag ein Nettofestpreis zugrunde, so bezieht

sich dieser ausschließlich auf die im Auftrag beschriebenen Leistungen. Weitergehende Leistungen werden zusätzlich nach Liste 1/2/3/5 berechnet.

5.2 Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Einkaufspreise des AN für Zement, Kies und Stahl um jeweils mehr als 3 %, so ist der AN berechtigt, nach Vertragsabschluss die jeweiligen Kostenerhöhungen an den AG weiterzugeben.

Der AG bleibt zur Abnahme zu den erhöhten

Preisen verpflichtet. Der AN verpflichtet sich zum Nachweis der Preissteigerung.

5.3 Skonti, Rabatte und besondere Zahlungsbedingungen

bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Skontogewährung und Rabattgewährung durch den AN setzt voraus, dass das Konto des AG sonst keinen Zahlungsverzug aufweist. Skontier- und Rabattfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Dienstleistung. Ein Skontoabzug durch den AG ist nur gestattet bei vollständigem und fristgerechtem Zahlungseingang beim AN.

5.4 Inkassoberechtigt ist nur, wer eine besondere Vollmacht des AN hierfür besitzt und dem AG vorlegt.

5.5 Bei negativer Auskunft einer Warenkredit-versicherung und Zahlungsschwierigkeiten des AG, namentlich Überschreitung eines Zahlungsziels, Zahlungsverzug, Scheck- u. Wechselprotest ist der AN berechtigt, Lieferung nur gegen Vorauskasse auszuführen oder die Lieferung einzustellen, bis die fällige Verbindlichkeit ausgeglichen ist. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alle offenstehenden – auch gestundeten- Rechnungen sind sofort fällig.

5.6 Die Aufrechnung und Verrechnung mit Gegenforderungen durch den AG ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.7 Grundlage der vertraglichen Preisgestaltung sind die üblichen Randbedingungen für Fertigung und Lieferung der Elemente. Erfordern außergewöhnliche, nicht im Einflussbereich des AN liegende Umstände eine zeit und/oder materialaufwendigere Ausführung und/oder

Auslieferung (z.B. Versetzen mittels Baustellenkran,

Richtwertüberschreitung durch AG etc.) als vorgesehen, so ist der AN berechtigt, den Mehraufwand zu den Vertragspreisen, ersatzweise zu den üblichen Preisen, in Rechnung zu stellen.

5.8 Weiterleitung der statischen Umbemessung und der Produktionspläne an das Bauamt bzw. den Prüfingenieur ist Sache des AG. Bei Prüfbefreiung sind die Produktionspläne vom AG an den zuständigen Ersteller der Hauptstatik

zu schicken. Prüfkosten der Produktionspläne trägt der AG.

5.9 Rechnungen sind sofort nach Empfang der Leistungen ohne Abzug zu bezahlen, es sei denn, der AN hat in der Rechnung ein Zahlungsziel gesetzt. Ist letzteres der Fall, so kann der AG Einwendungen gegen die in der Rechnung

ausgewiesenen Leistungen, Leistungsmengen und

Preise wirksam nur erheben, wenn er diese innerhalb des gesetzten Zahlungsziels und vor Weiterverwertung der Leistungen des AN schriftlich geltend macht und prüfbar nachweist. Ansonsten ist der AG diesbezüglich mit sämtlichen

Einwendungen ausgeschlossen. Die weiteren Verzugsfolgen richten sich nach dem BGB.

5.10 Der statische Nachweis für alle nachweispflichtigen Bauteile wird gesondert in Rechnung gestellt, falls dieser nicht vom AG geliefert wird. Für die Vergütung liegt die

zurzeit gültige Gebührenordnung für Ingenieure zugrunde. Sollten nach Fertigstellung der Produktionspläne und vor Produktion Leistungsänderungen eintreten, die eine

Ergänzung oder Neubearbeitung der Produktionsplanung erfordern, so sind diese Arbeiten des AN seitens des AG

nach Aufwand und nach Liste 1/2/3/5 zu vergüten.

5.11 Des Weiteren gilt für die Abrechnung folgendes:

  1. a) Bei Wandelemente:

Die werkseitig aufgewendete Armierung wird mit einer branchenüblichen Zulage von mindestens 15% in Rechnung gestellt. Die Flächenabrechnung erfolgt branchenüblich nach der größten Wandfläche in m2, alles übermessen,

zuzüglich Liste 1.

  1. b) Bei Deckenelemente:

Die werkseitig aufgewendete Armierung wird mit einer branchenüblichen Zulage von mindestens 10% in Rechnung gestellt. Die Flächenabrechnung erfolgt branchenüblich nach m2, wobei Außenmaß-Hausgrund alles übermessen, gemessen wird. Zusätzlich eventuelle Kragteile, zuzüglich Liste 2.

5.12 Flächenabrechnungen erfolgen nach größter abgewickelter Wand- und Deckenfläche inkl. aller Fugen übermessen. Laut Planvorlage des AG.

5.13 Ist Montage oder Montageeinweiser in Auftrag gegeben, so erfolgt die Berechnung entweder auf der Basis von Massen- bzw. Flächeneinheiten (Liste 3/5) oder auf Stundennachweis (Liste 3), insbesondere bei Behebung bauseitiger Mängel.

  • 6 Gewährleistung

6.1 Hat der AG entgegen § 4 Ziffer 7 mit seinem Bauleiter/Statiker keine Abnahme durchgeführt und/oder das Prüfprotokoll dem AN nicht ausgehändigt, gleichwohl mit der weiteren Be- oder Verarbeitung seitens des AN erbrachten

Leistung begonnen, so ist er mit sämtlichen Gewährleistungsansprüchen

ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war.

6.2 Die Haftung des AN für Mängel eines Vertragsgegenstandes beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Es obliegt dem AN, ob das Recht der

Nachbesserung oder Ersatzlieferung geltend gemacht wird. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl bzw. erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann seitens des AG nur Minderung der Vergütung verlangt werden bis 10 % vom Warenwert des beanstandeten Stahlbetonfertigteils.

Diese Regelung gilt nicht, wenn der AG Verbraucher ist.

Erklärt sich die Geschäftsführung des AN ausdrücklich und schriftlich mit einer Mängelbeseitigung durch den AG

selbst einverstanden, so ist der AG lediglich befugt, dem AN den tatsächlich entstandenen Aufwand auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen prüfbaren Rechnung, versehen mit Material- und unterzeichneten Stundennachweis, in Rechnung zu stellen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche

des AG gegenüber dem AN sind ausgeschlossen. Erfolgt durch den AG eine Mängelrüge zu Unrecht, ist der AN berechtigt, die ihm entstandenenAufwendungen vom AG ersetzt zu verlangen.

6.3 Ist ein Mangel zurückzuführen auf eine Leistungsbeschreibung oder Anordnung des AG, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen

Unternehmens, so ist der AN von der Gewährleistung für diesen Mangel frei.

6.4 Eine Mängelrüge kann nur insoweit als berechtigt angesehen werden, als die gewöhnliche Verwendungsfähigkeit des Vertragsgegenstandes wesentlich beeinträchtigt wird. Optische Mängel beeinträchtigen die technische

Gebrauchsfähigkeit unserer Produkte nicht, sondern sind auf die Verwendung von natürlichen Zuschlagstoffen zurückzuführen, welche Schwankungen unterliegen. DerAN weist ausdrücklich darauf hin, dass farbliche Abweichungen sowie Haarrisse, Poren u.ä. nach DIN und Zulassung keinen Mangel darstellen.Diese Regelung gilt nicht, wenn der AG Verbraucher ist.

6.5 Schadenersatzansprüche des AG gegen den AN sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Der AG ist zur

Schadensminderung verpflichtet. Personalkosten des AG sind nicht anrechenbar. Ein Aufwand für den Teleskopkraneinsatz o.ä. ist allenfalls anrechenbar für den betriebslosen Zustand.

  • 7 Sicherungsrechte

7.1 Der AN behält sich an der von ihm gelieferten Ware das Eigentum vor. Sie bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund bestehenden Forderungen Eigentum als AN.

7.2 Verkauft der AG die gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen weiter oder baut er diese in das Grundstück eines Dritten derart ein, dass sie wesentlicher Bestandteil desselben werden, so gelten die Forderungen des AG als Weiterverkauf oder Einbau der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. 

7.3 Die abgetretene Forderung dienst zur Sicherung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund bestehenden Forderungen des AN. Der AN ist zur Einziehung der Forderung aus Verarbeitung neben dem AG berechtigt, sobald dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkommt. Auf Verlangen des AN hat der AG die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7.4 Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Ware oder Forderung seitens des AG vor der restlosen Befriedigung des AN ist ausgeschlossen.

  • 8 Mitwirkungspflicht des Bestellers

8.1 Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom AG zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Bei unvollständiger/n oder unrichtiger/n Planvorlagen bzw. Angaben etc. durch den AG haftet der AN nicht. Mehraufwendungen, die hieraus entstehen, sind dem AN vergüten.

8.2 Der AG hat sich genau an die Produktionspläne, Layout, DIN-Vorschrift, Montage- und Betonieranleitungen sowie die Zulassung zu halten. Wird dies nicht beachtet, so ist der AN von jeder Haftung entbunden. Letzteres gilt auch, sofern der AG mit einem Baustellenkran montiert.

8.3 Der AG hat unter anderem folgende Leistungen zu erbringen: Zusendung der DIN-gemäßen Werkpläne mit Deckenstatik bzw. Wandstatik einschließlich der Positionspläne, Öffnungen, Treppenaussparungen, Schornsteine, Armierungspläne usw. Die Produktionsplanung durch den AN beginnt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen.

8.4 Die vom AN erstellte Produktionsplanung ist vom AG und einem von Ihm zugezogenen Fachmann unverzüglich schriftlich dem AN mitzuteilen. Ansonsten gelten die Produktionspläne als genehmigt und zur Produktion freigegeben.

8.5 Armierungen, welche nicht in die Fertigteile des AN eingebaut sind, müssen vom AG geliefert und zugelegt werden, auch wenn diese in den Produktionsplänen eingezeichnet sind.

  • 9 Anforderungen an die Baustelle

9.1 Eventuell anfallende Straßensperrungen, Überfahrtsgenehmigungen, Demontage von Oberleitungen etc. sind vom AG rechtzeitig zu beantragen und für den Zeitpunkt der Anlieferung/Montage dem AN als erfüllt zu melden.

9.2 Der Kranstandplatz für Teleskopkran und Schwerlastfahrzeuge o.ä. eingeschlossen, muss mind. für eine waagerechte Fläche von 10,00 m x 7,00 m ausgelegt sein. Die Tragfähigkeit des Kranstandplatzes ist auf die Punktbelastung der Stützen vom Teleskopkran auszulegen und dementsprechend vorzubereiten.

9.3 Die Aufsetzflächen zur Aufnahme der Kastropp-Doppelwandelemente, insbesondere auf Bodenplatten und Decken o.ä., sind mit einer Toleranz bis maximal ± 0,75 cm vorzubereiten. Die Maßtoleranzen werden in der horizontalen sowie vertikalen Richtung nachgemessen. Bei unzulässiger Toleranz muss mit Mehrkosten gerechnet werden, welche der AN gesondert in Rechnung stellt.

9.4 Für bauseitig erbrachte Leistungen wie z.B. das Herstellen der Bodenplatte, Einmessen, Schnurgerüst, statischen und konstruktiven Ausbildungen u.ä. übernimmt der AN keine Gewähr.

9.5 Bei Lieferung an Baustellen oder Lagerplätzen werden für Schwerlastfahrzeuge (min. 50 Tonnen Gesamtgewicht) befahrbare Anfahrwege vorausgesetzt, ausreihend frei in Höhe und Breite, andernfalls gehen etwaige hierdurch entstehende Schäden, Abladeverzögerungen und bei dem AN entstehende Mehraufwendungen auf Kosten des AG. Genehmigungen privat- oder öffentlicher Art sind rechtzeitig seitens des AG einzuholen und dem AN vor Erfüllungsbeginn zu übergeben.

  • 10 Weitere Bestimmungen

10.1 Die Unwirksamkeit oder die Änderung einer Bestimmung oder eines Teils einer solchen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

10.2 Abtretung von Ansprüchen des AG gegenüber dem AN an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AN.

10.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis jeweils Forst.